Gesetze / Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV§ 12 Orientierende Untersuchung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-1 (1) Ziel der orientierenden Untersuchung ist, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung mit Hilfe örtlicher Untersuchungen, insbesondere Messungen, festzustellen, ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-2 (2) Bei altlastverdächtigen Altablagerungen sollen neben der Charakterisierung des Schadstoffpotenzials des Ablagerungsmaterials insbesondere Untersuchungen der vom Abfallkörper ausgehenden Wirkungen durch Ausgasung leichtflüchtiger Stoffe und Deponiegas hinsichtlich des Übergangs von Schadstoffen in das Grundwasser durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBodSchV%202023/12#abs-3 (3) Wird bei Untersuchungen für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser ein Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 1 oder 3 am Ort der Probennahme überschritten, soll durch eine Sickerwasserprognose abgeschätzt werden, ob zu erwarten ist, dass die Konzentration dieses Schadstoffs im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert nach Anlage 2 Tabelle 2 oder 3 übersteigen wird. Ergänzend kann die Einmischung des Sickerwassers in das Grundwasser berücksichtigt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 BBodSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.06.2024 – 2 K 76/22Zitiert von 4
- VG Köln, 27.03.2023 – 14 K 5696/19Zitiert von 1
- VGH Bayern, 14.05.2025 – 8 N 23.853Zitiert von 1
- VG Köln, 27.03.2023 – 14 K 1358/20Zitiert von 1
- VG Minden, 08.03.2023 – 9 L 941/22Zitiert von 2
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